Das Jugendschutzgesetz möchte Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen schützen. Zu diesem Zweck existieren verschiedene Regelungen für den Zugang von Minderjährigen zu Alkohol, Tabak, Filmen und Videospielen, sowie Bestimmungen, bis wann und ob sie sich an gewissen Orten aufhalten dürfen.
Hier haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die Betreiber von Wirtschaften oder Diskotheken kennen müssen.
Der Gewerbetreibende unterliegt der Pflicht, das Alter des Kindes oder des Jugendlichen zu prüfen, wenn begründete Zweifel vorliegen, ob dieser die nötige Altersgrenze erreicht hat. Zur Kontrolle sind aber nicht nur die Betreiber verpflichtet, sondern auch ihr Personal, das beispielsweise mit der Einlasskontrolle oder mit der Ausgabe von Alkohol sowie Tabak betraut ist.
Um das Alter zu überprüfen, sind behördliche Dokumente mit Foto legitim, also der Personalausweis, der Schülerausweis oder der Führerschein. Grundsätzlich wird zwischen Kindern (bis 14 Jahren), Jugendlichen ab 14 bis 16 Jahren und Jugendlichen ab 16 bis 18 Jahren getrennt. Je nach Alter sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten.
Aufenthaltsregelungen in Gaststätten und an anderen Veranstaltungsorten
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- bis 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
- ab 16 Jahren auch alleine bis 24:00, danach nur in Begleitung
- bis 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
- ab 16 Jahren auch alleine bis 24:00, danach nur in Begleitung
- generell kein Aufenthalt für Kinder und Jugendliche gestattet
Erläuterung: Eine erziehungsbeauftragte Person kann jeder über 18 Jahren sein, der vertrauenswürdig ist und die Aufgabe ernst nimmt, auf die ihm anvertrauten Jugendlichen aufzupassen. Ist dieser Erziehungsbeauftragte beispielsweise betrunken, so gilt er als nicht mehr fähig seiner Aufgabe nachzukommen. Die von ihm begleiteten Jugendlichen wären dann so zu behandeln, als seien sie ohne Erziehungsbeauftragten da.
Alkohol- und Tabakausgabe
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- ohne Ausnahmen ab 18 Jahren
- ab 16 Jahren
- ab 14 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
- Verkauf ohne Ausnahmen ab 18 Jahren
- Rauchen in der Öffentlichkeit ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
Erläuterung: Eine personensorgeberechtigte Person kann im Gegensatz zur erziehungsberechtigten Person ausschließlich ein Elternteil oder ein gesetzlicher Vormund sein.
Tipp: Bei der Einlasskontrolle können verschiedenfarbige TYVEK-Armbänder verwendet werden, um das Alter der Gäste auf den ersten Blick sichtbar zu machen.
Hinweise auf Jugendschutzgesetz sind sichtbar zu machen
Generell müssen Betreiber und Veranstalter darauf hinweisen, welche Altersbeschränkungen in ihrem Betrieb gelten. Dazu müssen am Veranstaltungsort deutlich Hinweise ausgehängt werden, die auf das Jugendschutzgesetz hinweisen. Auf welche Bestimmungen hingewiesen werden muss, ist abhängig von der Art des Betriebs oder der Veranstaltung.
Ausführlichere Informationen darüber gibt es hier auf der Seite des Jugendschutzes.
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